Über uns

Satzung

§ 1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr

  1. Der Verein trägt den Namen „Bildung für alle e.V.“
  2. Er hat seinen Sitz in Freiburg im Breisgau.
  3. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Freiburg i.Br. unter der Nr. 701832 eingetragen.
  4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstige Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Zweck des Vereins ist die Förderung
    a der Bildung und Erziehung
    b der Flüchtlingshilfe
    c Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
    d Sprachunterricht
    e Kinderbetreuung parallel zum Sprachunterricht
    f Vermittlung an Beratungsstellen, Berufsausbildungen und weiterführende Schulen
    g die Durchführung und Vermittlung von Kultur-, Sport- und Freizeitangeboten
    h Gemeinsames Wirken durch Kooperationen
    i Qualifizierung der Ehrenamtlichen

§ 3 Selbstlosigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt in erster Linie nicht eigenwirtschaftliche Zwecke.

  1. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.
  2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft – Eintritt

  1. Mitglieder können natürliche und juristische Personen sein. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter*in erforderlich.
  2. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben. Der Vorstand entscheidet über das Beitrittsgesuch.
  3. Auf Antrag des Vorstands oder eines Mitglieds kann einer natürlichen Person, die sich durch ihre Tätigkeit für den Verein besonders verdient gemacht hat, durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit ⅔ Mehrheit die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden. Ehrenmitglieder besitzen Stimmrecht und sind von der Entrichtung von Beiträgen und Umlagen befreit.

§ 5 Mitgliedschaft – Verlust

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Ausschluss oder durch ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Mitglieds.
  2. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Ist die Austrittserklärung bis zum Ende des Kalenderjahres nicht erfolgt, bleibt die Mitgliedschaft für ein weiteres Kalenderjahr erhalten. Der Vorstand kann davon Ausnahmen zulassen.
  3. Die Entscheidung über den Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein obliegt dem Vorstand und bedarfder Zustimmung des Aufsichtsrates.
  4. Gründe für einen Ausschluss sind:
    1. ein wiederholtes Zuwiderhandeln gegen die Zwecke des Vereins.
    2. das Nichtzahlen des Mitgliederbeitrages – trotz zweimaliger schriftlicher Abmahnung.
  5.  

§ 6 Mitgliederbeitrag

  1. Es ist ein jährlicher Mitgliedsbeitrag zu leisten.
  2. Über die Höhe des Mitgliederbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands.
  3. Der Vorstand kann Mitglieder, die sich ehrenamtlich im aktuellen Vereinsgeschehen aktiv beteiligen von der Beitragszahlung befreien. Über die Befreiung ist jährlich zu Beginn des Kalenderjahres zu entscheiden.

§ 7 Fördermitglieder

  1. Fördermitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden. Für den Eintritt als Fördermitglied gilt § 4 (1) und (2), für den Verlust der Fördermitgliedschaft § 5 (1) – (4) und den Beitrag der Fördermitglieder § 6 (1) und (2) entsprechend.
  2. Fördermitglieder haben auf der Mitgliederversammlung Rederecht, aber kein Antragsrecht, kein Stimmrecht und kein aktives und passives Wahlrecht.

§ 8 Auflösung

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen Mitgliederversammlung zu diesem Zweck mit einer ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
  2. Diese (Mitgliederversammlung) ist beschlussfähig, wenn die Hälfte aller Mitglieder vertreten ist. Stichtag für die Feststellung ist der Mitgliederstand zum Stichtag der Einberufung der Mitgliederversammlung. Bei Beschlussunfähigkeit ist innerhalb von vier Wochen eine zweite außerordentliche Mitgliederversammlung mit gleicher Tagesordnung und dem Hinweis einzuberufen, dass diese Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Völkerverständigung.

§ 9 Organe und Einrichtungen

  1. Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand, der Aufsichtsrat und die Geschäftsführung    als besondere Vertreter nach § 30 BGB.
  2. Auf Beschluss des Vorstands können weitere organisatorische Einrichtungen mit besonderen Aufgaben geschaffen werden. Diese Ausschüsse haben ausschließlich beratende Funktion.
  3. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Die ihnen entstehenden Auslagen und Kosten werden ersetzt. Dazu gehören insbesondere Reisekosten, Porto und Kommunikationskosten. Der Nachweis erfolgt über entsprechende Einzelbelege und ist spätestens sechs Wochen nach Ende des jeweiligen Quartals geltend zu machen. Soweit für den Aufwendungsersatz steuerliche Pauschalen und steuerfreie Höchstgrenzen bestehen, erfolgt ein Ersatz nur in dieser Höhe. Bei Bedarf können Satzungsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages mit angemessener Vergütung oder Zahlung einer angemessenen Aufwandsentschädigung nach §3 Nr.26a EStG (Ehrenamtspauschale) ausgeübt werden. Die Entscheidung über entgeltliche Vereinstätigkeit trifft die Mitgliederversammlung.

§ 10 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung, die mindestens jährlich einmal stattfindet, beschließt u.a. über die Höhe der Mitgliedsbeiträge, die Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrates, die Wahl des Vorstands und des Aufsichtsrates  und über Satzungsänderungen.
  2. Der Vorstand hat im Rahmen der Mitgliederversammlung einen Jahresbericht und eine Jahresabrechnung vorzulegen über welche die Mitgliederversammlung beschließt.
  3. Die Einberufung zu den Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen unter schriftlicher Bekanntmachung der Tagesordnung. Die Einberufung erfolgt schriftlich durch Brief, E-Mail oder nach dem jeweiligen Stand der Kommunikationstechnik, die eine ordnungsgemäße Einberufung gewährleistet.
  4. Anträge zur Tagesordnung können durch Mitglieder schriftlich an den Vorstand gerichtet werden. Diese Anträge müssen spätestens fünf Tage vor dem Tag der Mitgliederversammlung dem Vorstand vorliegen. Der Vorstand hat über diese Anträge zu Beginn der Mitgliederversammlung zu berichten. Er kann über die Zulassung eines Antrages zur Tagesordnung von der Mitgliederversammlung abstimmen lassen.
  5. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen eines Drittels der Mitglieder einzuberufen. Stichtag für den Mitgliederstand ist der Tag der Vorlage des Antrags beim Vorstand.

§ 11 Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung

  1. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung.
  2. Abgestimmt wird durch Handzeichen. Auf Antrag von mindestens 10 % der anwesenden Mitglieder ist schriftlich und geheim abzustimmen.
  3. Bei Beschlussfassung und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Stimmenthaltungen werden dabei nicht berücksichtigt.
  4. Zu einem Beschluss, der die Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder erforderlich.
  5. Der Zweck des Vereins kann durch eine ¾ Mehrheit der Mitgliederversammlung erweitert werden.

§ 12 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem/der ersten Vorsitzenden und mindestens zwei weiteren Vorstandsmitgliedern . Über die Zahl der Vorstandsmitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung bei der Bestellung des Vorstands.
  2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die Vorsitzende und mindestens zwei weitereVorstandsmitglieder. Jeweils zwei von ihnen vertreten den Verein gemeinsam.
  3. Der Vorstand wird gem. § 27 BGB durch den Beschluss der Mitgliederversammlung bestellt. Er bleibt bis zur Bestellung des nächsten Vorstands im Amt. Der Vorstand wird auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl in das Vorstandsamt ist möglich.
  4. Das Amt des Vorstands endet mit dem Ausscheiden aus dem Verein.
  5. In den Vorstand können Personen gewählt werden, die beim Verein angestellt sind.
  6. Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsgeschäfte, wie sie sich aus der Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung ergibt. Der Vorstand erstellt für sich eine Geschäftsordnung, die der Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu geben ist.
  7. Die Führung der laufenden Geschäfte kann der Vorstand einem/einer oder mehreren Geschäftsführer*innen übertragen, der/die insoweit als besondere(r) Vertreter*in nach § 30 BGB den Verein vertreten kann/können. Der Vorstand beschließt für den/die Vertreter*in nach § 30 BGB eine Geschäftsordnung.
  8. Die Mitgliederversammlung kann die Wahl des Vorstandes widerrufen, wenn grobe Pflichtverletzungen oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung vorliegt (§ 27 BGB).
  9. Die vom Vorstand aufgestellte Geschäftsordnung beschreibt den finanziellen und organisatorischen Rahmen, in dem sich die Ziele/Zwecke des Vereins effektiv erreichen lassen. Die Geschäftsordnung beschreibt lediglich den Rahmen und engt die Tätigkeiten nicht ein, die sich aus den satzungsmäßigen Zielen/Zwecke des Vereins nach § 2 der Satzung begründen.
  10. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit (d.h. mindestens die Hälfte) seiner Mitglieder anwesend ist. Er beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Auf Antrag eines Mitgliedes des Vorstands ist geheim abzustimmen.

§ 13 Aufsichtsrat

  1. Der Aufsichtsrat besteht aus dem/der Vorsitzenden und mindestens zwei weiteren Aufsichtsratsmitgliedern. Über die Zahl der Aufsichtsratsmitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung bei der Bestellung des Aufsichtsrats.
  2. Dem Aufsichtsrat kann nur eine natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Person angehören.
  3. Dem Aufsichtsrat kann nicht angehören, wer Mitglied des Vorstandes ist.
  4. Der Aufsichtsrat wird durch den Beschluss der Mitgliederversammlung bestellt. Er bleibt bis zur Bestellung des nächsten Aufsichtsrats im Amt. Der Aufsichtsrat wird auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl in das Aufsichtsratsamt ist möglich.
  5. Die Mitgliederversammlung kann die Wahl des Aufsichtsrats widerrufen, wenn grobe Pflichtverletzungen oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung vorliegt.
  6. Der Aufsichtsrat wählt im Anschluss an jede Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern in einer konstituierenden Sitzung eine/n Vorsitzende(n). Bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Amt ist für die Zeit bis zur nächsten konstituierenden Sitzung nach Möglichkeit eine Ersatzwahl vorzunehmen.
  7. Der Aufsichtsrat vertritt den Verein gegenüber dem Vorstand. Er berät den Vorstand bei seiner Arbeit, sorgt für die Umsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung durch den Vorstand und überwacht dessen Geschäftsführung
  8. Folgende Rechtsgeschäfte des Vorstands bedürfen der Zustimmung des Aufsichtsrats:
    1. Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten
    2. Übernahme von Bürgschaften, Garantien und ähnlichen Haftungen
    3. Vertragsabschlüsse, durch die eine wiederkehrende Verpflichtung pro Monat begründet wird. Ausgenommen hiervon sind Vertragsabschlüsse, die im Finanzplan berücksichtigt sind. Die Verpflichtungsgrenzen sind in der Geschäftsordnung festzuhalten.
    4. Anschaffungen und Veräußerungen über einem bestimmten Wert im Einzelfall. Die genauen Wertgrenzen sind in der Geschäftsordnung festzuhalten.
  9. Weitere Hauptaufgaben des Aufsichtsrats sind:
    1. Genehmigung des jährlichen Finanzplans. Überschreitungen auf der Ausgabenseite bedürfen seiner Einwilligung.
    2. Mitwirkung und Beratung des Vorstands, insbesondere bei der strategischen Planung
    3. Beratung bei der Budgetplanung
    4. Repräsentative Außenvertretung
  10. Die Sitzungen des Aufsichtsrats werden durch dessen Vorsitzenden, im Verhinderungsfall durch dessen Stellvertreter, einberufen und geleitet.
  11. Die Aufsichtsratssitzungen sollen mindestens vierteljährlich stattfinden. Unabhängig hiervon ist eine Sitzung einzuberufen, wenn die Interessen des Vereins  dies erfordern oder wenn der Vorstand oder ¼ der Aufsichtsratsmitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
  12. Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit (d.h. mindestens die Hälfte) seiner Mitglieder anwesend ist. Er beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Auf Antrag eines Mitgliedes des Aufsichtsrats ist geheim abzustimmen.
  13. Aufsichtsratsmitglieder sind berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes ohne Stimmrecht teilzunehmen.
  14. Im Rahmen der geltenden gesetzlichen Vorschriften gibt sich der Aufsichtsrat eine Geschäftsordnung.

§ 14 Geschäftsführung

  1. Die Geschäftsführung wird als besondere(r) Vertreter*in nach § 30 BGB bestellt und vertritt insoweit den Verein bei der Führung der laufenden Geschäfte. Er/Sie ist trotz umfassender Vertretungsmacht im Innenverhältnis an die Weisungen des Vorstandes gebunden.
  2. Die Bestellung erfolgt durch den Vorstand.
  3. Die Aufgaben und Vollmachten der Geschäftsführung sind durch eine Geschäftsordnung festzulegen.
  4. Die Geschäftsführung nimmt i.d.R. an den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teil.
  5. Die Vertragslaufzeit der Geschäftsführung ist auf 5 Jahre bestimmt. Eine Verlängerung ist zulässig.

§ 15 Niederschrift

  1. Über Mitgliederversammlungen ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Beschlüsse sind mit dem Abstimmergebnis zu benennen. Die Protokolle sind von einem anwesenden Vorstandsmitglied zu unterschreiben und von dem/der Vorsitzenden gegenzuzeichnen.
  2. Über Vorstandssitzungen ist jeweils ein schriftliches Protokoll zu fertigen, das von zwei anwesenden Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist.
  3. Über Aufsichtsratssitzungen ist jeweils ein schriftliches Protokoll zu fertigen, das von zwei anwesenden Aufsichtsratsmitgliedern zu unterzeichnen ist.
  4. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, Einsicht in die Protokolle der Mitgliederversammlung zu verlangen. Die Protokolle werden in der Geschäftsstelle des Vereins verwahrt. Einwendungen gegen das Protokoll sind innerhalb von 8 Wochen nach der Mitgliederversammlung schriftlich gegenüber dem Vorstand anzubringen. Der Vorstand hat in der darauf folgenden Mitgliederversammlung diese Einwendungen vorzulegen und darüber abstimmen zu lassen.

Die erste Satzung wurde am 22.02.2017 durch die Gründungsversammlung beschlossen.

  1. Satzungsänderung am 17.03.2017
  2. Satzungsänderung am 20.03.2020

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